Kündigung Bei Krankheit Diese Bestimmung besagt, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, und dies nur während der ersten 30 Diensttage, dem zweiten bis fünften Dienstjahr und das sechste Dienstjahr. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur krank, sondern auch nicht in der Lage ist, die ihm vertraglich übertragene Arbeit zu leisten.
Das Kündigungsrecht besteht für die gleiche Dauer in Teilzeit- und Aushilfssituationen sowie im Kündigungsfall. Der Kündigungsschutz entfällt bei ungefristeten Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen und missbräuchlichen Kündigungen zumindest bei gerechtfertigten.Kunst.OR bestimmt, dass die Kündigung der Arbeitgeberin während ihrer Arbeitsunfähigkeit nichtig ist und nach Ablauf zu wiederholen ist.
Die Kündigung ist dagegen wirksam, wenn sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird. In diesem Fall wird die Kündigungsfrist unterbrochen und dann während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich zum Ablauf der gesetzlichen Abfindungsfrist fortgesetzt. Mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers endet auch die einstweilige Verfügung, auch wenn die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist.
In Ausnahmefällen, wie z. B. einer sehr kurzen Krankheit vor Ablauf der Kündigungsfrist in Verbindung mit einer freien Stelle und der bevorstehenden Verfügbarkeit einer neuen Stelle, kann eine Inanspruchnahme der Widerrufsfrist rechtlich unzulässig sein. Ist trotz gesundheitlicher Bedenken ein Stellenwechsel wahrscheinlich, kann auf die Wartezeit verzichtet werden.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist mehrmals, wird festgestellt, ob die Krankheit auf dieselbe Ursache zurückzuführen ist oder nicht. Sperrfristen kumulieren in den unterschiedlichsten Umständen, wie einem Beinbruch und anschließender Grippe. Wenn sich ein Mitarbeiter die Zehen anstößt und später eine Grippe entwickelt, verlängern sich die Wartezeiten.
Dies gilt nur, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit in die verlängerte Frist nach. Durch einen Rückfall oder ein Folgeereignis wird keine neue Sperrfrist ausgelöst. Im Falle eines Versagens kann jedoch der Rest der noch nicht vollständig ausgeschöpften Sperrfrist geltend gemacht werden. Dauert eine Krankheit länger als ein Jahr an, wird im Folgejahr keine neue Wartezeit verhängt. Es kann jedoch eine längere Wartezeit erforderlich sein.
Während der verlängerten Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Lohn, wenn entweder eine Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a/b OR, wenn der Arbeitnehmer arbeitet oder durch Verschulden des Arbeitgebers arbeitsunfähig wird. Wird der Arbeitnehmer während der verlängerten Kündigungsfrist wieder beschäftigungsfähig, muss er seine Dienste anbieten; andernfalls verwirkt er seinen Lohnanspruch.
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht gem. 324a OR sind zwei Schuhe. Das Arbeitsverhältnis kann durch die Sperrfrist beispielsweise um 10 Wochen verlängert werden, wobei die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bereits nach wenigen Wochen beendet werden kann.
Arbeitgeber entlassen ihre Mitarbeiter manchmal früher als nötig, um ihnen genug Zeit zu geben, sich nach anderen Jobs umzusehen. Auch in diesem Fall führt eine einmalige Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist zu einer generellen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Insgesamt hätte der Mitarbeiter ungewöhnlich lange Zeit gehabt, um eine neue Stelle zu finden. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist rechtlich unzulässig sein.
In Deutschland besteht unter bestimmten Umständen ein besonderer Kündigungsschutz. Schwangere, Eltern in Elternzeit und Menschen mit Behinderung sind kündigungsgeschützt. Kranke hingegen werden nicht mitgezählt. Es ist nicht bekannt, wie schwer die Krankheit in diesem Fall ist. Dadurch droht selbst einem Krebspatienten der Jobverlust.
Sich krankschreiben zu lassen, um eine Kündigung zu vermeiden, ist daher sinnlos. Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht aufschieben, bis der Arbeitnehmer vollständig genesen ist. Es besteht somit keine Kündigungssperre im Krankheitsfall und auch ein ärztliches Attest kann die Kündigung nicht verhindern. Dennoch haben Arbeitnehmer in Deutschland nach dem KSchG teilweise Anspruch auf eine allgemeine Abfindung. Wird eine Kündigung gegen das KSchG nicht eingehalten, ist sie unwirksam.
Geregelte Wartefristen schränken Ihre Kündigungsmöglichkeiten ein. Der Zweck dieses Artikels besteht darin, den Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes in einer Zeit zu schützen, in der er wenig Chancen hat, Arbeit zu finden, und wegen Krankheit oder Unfall nicht von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden kann.